Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulzeitgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
§ 12.Paragraph 12,
Vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund der Ausführungsgesetze ist der Landesschulrat zu hören. Für die Fälle der §§ 8 Abs. 8 und 10 Abs. 10 kann, wenn die Schulfreierklärung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, in den Ausführungsgesetzen an Stelle der Anhörung des Landesschulrates auch eine nachträgliche Information des Landesschulrates vorgesehen werden. Vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund der Ausführungsgesetze ist der Landesschulrat zu hören. Für die Fälle der Paragraphen 8, Absatz 8 und 10 Absatz 10, kann, wenn die Schulfreierklärung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, in den Ausführungsgesetzen an Stelle der Anhörung des Landesschulrates auch eine nachträgliche Information des Landesschulrates vorgesehen werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Dokumentnummer
NOR40163033