Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulpflichtgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27aParagraph 27 a
Text
Schulleitung, Schulcluster-Leitung
§ 27a.Paragraph 27 a,
Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197119