Kurztitel
Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 619/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmung
(Anm.: zu §§ 2, 3, 4, 7, 8, 12 und 14, BGBl. Nr. 3/1985)Anmerkung, zu Paragraphen 2, 3, 4, 7, 8, 12 und 14, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985,)
Für Prüfungskandidaten, die nach der bisherigen Reifeprüfungsvorschrift bis zu einem Jahr zurückgestellt wurden und nach Inkrafttreten dieser Verordnung antreten, gilt die Verordnung BGBl. Nr. 3/1985 in ihrer ursprünglichen Fassung.Für Prüfungskandidaten, die nach der bisherigen Reifeprüfungsvorschrift bis zu einem Jahr zurückgestellt wurden und nach Inkrafttreten dieser Verordnung antreten, gilt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, in ihrer ursprünglichen Fassung.