Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/06 Schulunterricht
Text
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe für Berufstätige.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Dokumentnummer
NOR12121358
Alte Dokumentnummer
N7198510650Y