Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992
Index
70/06 Schulunterricht
Text
3. ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung
Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für das Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung“ hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes Deutsch je zwei Aufgabenstellungen für die unter § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Bereiche zu erstellen.Für das Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung“ hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes Deutsch je zwei Aufgabenstellungen für die unter Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Bereiche zu erstellen.
(2)Absatz 2,Für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ hat der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages zwei Aufgabenstellungen gemäß § 7 Abs. 2 zu erstellen.Für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ hat der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages zwei Aufgabenstellungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu erstellen.
(3)Absatz 3,Für das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliche Bildung“ hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes Rechnungswesen im Rahmen seiner Vorschläge für jedes Teilgebiet zwei Aufgabenstellungen zu erstellen.
(4)Absatz 4,Für das Prüfungsgebiet „Realbildung“ hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes Geographie und Wirtschaftskunde bzw. Biologie und Umweltkunde im Rahmen seines Vorschlages je zwei Aufgabenstellungen gemäß § 7 Abs. 4 zu erstellen.Für das Prüfungsgebiet „Realbildung“ hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes Geographie und Wirtschaftskunde bzw. Biologie und Umweltkunde im Rahmen seines Vorschlages je zwei Aufgabenstellungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, zu erstellen.
(5)Absatz 5,Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen ausreichend geübt worden sein.
(6)Absatz 6,Für die allfällige praktische Klausurarbeit (Jahresprüfung) in Leibesübungen hat der fachzuständige Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je ein bis zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Geräteturnen) zu erstellen.
(7)Absatz 7,Die gemäß den Abs. 1 bis 4 und 6 erstellten Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind von den jeweils fachzuständigen Prüfern zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe dem Schulleiter zu übergeben. Werden bei den schriftlichen Klausurarbeiten dem Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen in Abschriften vorgelegt, so sind dem Schulleiter vom betreffenden Prüfer für jede vorgeschlagene Aufgabenstellung so viele Abschriften zur gesicherten Aufbewahrung zu übergeben, als bei der Reifeprüfung gebraucht werden.Die gemäß den Absatz eins bis 4 und 6 erstellten Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind von den jeweils fachzuständigen Prüfern zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe dem Schulleiter zu übergeben. Werden bei den schriftlichen Klausurarbeiten dem Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen in Abschriften vorgelegt, so sind dem Schulleiter vom betreffenden Prüfer für jede vorgeschlagene Aufgabenstellung so viele Abschriften zur gesicherten Aufbewahrung zu übergeben, als bei der Reifeprüfung gebraucht werden.
(8)Absatz 8,Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen.
(9)Absatz 9,Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Abs. 8 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen, wobei die mit der Bezeichnung der Schule, des Jahrganges und des Prüfungsgebietes versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen:Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Absatz 8, in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen, wobei die mit der Bezeichnung der Schule, des Jahrganges und des Prüfungsgebietes versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen:
für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten Semesters,
für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß Paragraph 20, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes,
für die Klausurarbeiten für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(10)Absatz 10,Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß Abs. 8 sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß Absatz 8, sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(11)Absatz 11,Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Dokumentnummer
NOR12121369
Alte Dokumentnummer
N7198510661Y