Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung zusätzlicher mündlicher Teilprüfungen
§ 16.Paragraph 16,
Die weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Z 1 und die mündliche Jahresprüfung sind im Rahmen der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen. Dem Prüfungskandidaten sind - ausgenommen in „Lebender Fremdsprache“ - zwei Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 8 und 11 bis 19 Anwendung. Die weitere mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 Ziffer eins und die mündliche Jahresprüfung sind im Rahmen der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen. Dem Prüfungskandidaten sind - ausgenommen in „Lebender Fremdsprache“ - zwei Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins bis 8 und 11 bis 19 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Dokumentnummer
NOR12121373
Alte Dokumentnummer
N7198510665Y