Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
05.01.1985 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 3/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1905.01.198531.12.1992 BGBl. Nr. 3/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

05.01.1985BGBl. Nr. 3/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die schriftlichen Klausurarbeiten sind vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen und Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen sind.
  2. Absatz 2,Anschließend sind die übrigen Klausurarbeiten mit den Unterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz 8, den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Absatz 4, vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
  4. Absatz 4,Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete; die Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden“ festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121376

Alte Dokumentnummer

N7198510668Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/3/P19/NOR12121376