Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198731.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Anmeldung zur Reifeprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Absatz eins, hat der Prüfungskandidat
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung (Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung) nachzuweisen,
    2. Ziffer 2
      die von ihm gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung gewählte Fremdsprache bekanntzugeben,
    3. Ziffer 3
      den von ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, für die Klausurprüfung im Rahmen des Prüfungsgebietes „Realbildung“ gewählten Pflichtgegenstand bekanntzugeben,
    4. Ziffer 4
      das von ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gewählte Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung unter gleichzeitiger Wahl des Ausgangsgegenstandes und dreier weiterer Pflichtgegenstände aus dem gewählten Prüfungsgebiet bekanntzugeben,
    5. Ziffer 5
      sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 11, anzumelden sowie
    6. Ziffer 6
      einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 3, Absatz 4, einzubringen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121359

Alte Dokumentnummer

N7198510651Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/3/P2/NOR12121359