Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der PrüfungskandidatGleichzeitig mit der Anmeldung nach Absatz eins, hat der Prüfungskandidat
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung (Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung) nachzuweisen,
die von ihm gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung gewählte Fremdsprache bekanntzugeben,die von ihm gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung gewählte Fremdsprache bekanntzugeben,
den von ihm gemäß § 7 Abs. 4 für die Klausurprüfung im Rahmen des Prüfungsgebietes „Realbildung“ gewählten Pflichtgegenstand bekanntzugeben,den von ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, für die Klausurprüfung im Rahmen des Prüfungsgebietes „Realbildung“ gewählten Pflichtgegenstand bekanntzugeben,
das von ihm gemäß § 8 Abs. 2 gewählte Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung unter gleichzeitiger Wahl des Ausgangsgegenstandes und dreier weiterer Pflichtgegenstände aus dem gewählten Prüfungsgebiet bekanntzugeben,das von ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gewählte Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung unter gleichzeitiger Wahl des Ausgangsgegenstandes und dreier weiterer Pflichtgegenstände aus dem gewählten Prüfungsgebiet bekanntzugeben,
sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 11 anzumelden sowiesich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 11, anzumelden sowie
einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen.einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 3, Absatz 4, einzubringen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Dokumentnummer
NOR12121359
Alte Dokumentnummer
N7198510651Y