Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
05.01.1985 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 3/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2105.01.198531.12.1992 BGBl. Nr. 3/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

05.01.1985BGBl. Nr. 3/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Prüfung

Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
  2. Absatz 2,Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten, auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
  3. Absatz 3,Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
  4. Absatz 4,Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
  5. Absatz 5,Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen wurde.
  7. Absatz 7,Den Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.
  8. Absatz 8,In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Reifeprüfung beim Schulleiter einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121378

Alte Dokumentnummer

N7198510670Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/3/P21/NOR12121378