Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Zeugnisse
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Im Reifeprüfungszeugnis ist der Angabe der Prüfungsgebiete „Kulturelle und politische Bildung“, „Wirtschaftliche Bildung“ und „Realbildung“ in Klammern die Angabe jener Pflichtgegenstände beizufügen, aus denen diese Prüfungsgebiete bei der Reifeprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) für den betreffenden Prüfungskandidaten bestanden haben.
(2)Absatz 2,Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in dem im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung der Jahresprüfung einzutragen ist. Das ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.
(3)Absatz 3,Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Dokumentnummer
NOR12121381
Alte Dokumentnummer
N7198510673Y