Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
05.01.1985 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 3/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2405.01.198531.12.1992 BGBl. Nr. 3/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

05.01.1985BGBl. Nr. 3/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Zeugnisse

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Im Reifeprüfungszeugnis ist der Angabe der Prüfungsgebiete „Kulturelle und politische Bildung“, „Wirtschaftliche Bildung“ und „Realbildung“ in Klammern die Angabe jener Pflichtgegenstände beizufügen, aus denen diese Prüfungsgebiete bei der Reifeprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) für den betreffenden Prüfungskandidaten bestanden haben.
  2. Absatz 2,Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in dem im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung der Jahresprüfung einzutragen ist. Das ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.
  3. Absatz 3,Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121381

Alte Dokumentnummer

N7198510673Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/3/P24/NOR12121381