Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974, BGBl. Nr. 109/1975, über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 578/1977 und 646/1983 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1975,, über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1977, und 646 aus 1983, außer Kraft. (3)Absatz 3,Für Prüfungskandidaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu einem Jahr zurückgestellt wurden und nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Reifeprüfung antreten, ist die Verordnung BGBl. Nr. 109/1975 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 578/1977 und 646/1983 anzuwenden.Für Prüfungskandidaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu einem Jahr zurückgestellt wurden und nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Reifeprüfung antreten, ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1975, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1977, und 646 aus 1983, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Dokumentnummer
NOR12121382
Alte Dokumentnummer
N7198510674Y