Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.198731.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeiten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Klausurarbeit in „Kultureller und politischer Bildung“ hat die Bearbeitung eines der in Ziffer eins bis 3 dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      ein Thema aus dem Bereich der Literatur oder Kunst,
    2. Ziffer 2
      ein Thema aus dem wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen oder staatsbürgerlichen Bereich,
    3. Ziffer 3
      ein Thema aus dem allgemein-lebenskundlichen Bereich.
    Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Klausurarbeit in „Lebender Fremdsprache“ hat aus einer Übersetzung (200 bis 250 Wörter) einer fremdsprachlichen Textstelle und Aufgaben in der Fremdsprache, die auf den Text Bezug nehmen, zu bestehen. Die Texte

sind fremdsprachlichen Büchern, Zeitschriften oder der Tagespresse zu entnehmen. Sie haben mittlere sprachliche Schwierigkeiten aufzuweisen und sollen inhaltlich ein abgerundetes Ganzes darstellen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

  1. Absatz 3,Die schriftliche Klausurarbeit in „Wirtschaftlicher Bildung“ hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      einen Jahresabschluß mittleren Umfanges aus dem Bereich eines Handels-, Fertigungs- oder Fremdenverkehrsbetriebes,
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus den Bereichen der Kostenrechnung und/oder Kalkulation,
    3. Ziffer 3
      eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus den übrigen Bereichen des Rechnungswesens.
    Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
  2. Absatz 4,Die schriftliche Klausurarbeit in „Realbildung“ hat in der Auswertung statistischer Unterlagen bzw. anderen den Prüfungskandidaten zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterials zu einer Frage aus dem Bereich des vom Prüfungskandidaten gewählten Pflichtgegenstandes (Geographie und Wirtschaftkunde oder Biologie und Umweltkunde) zu bestehen. Den Prüfungskandidaten sind zwei Themen zur Wahl zu stellen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
  3. Absatz 5,Bei den schriftlichen Klausurarbeiten ist die Verwendung von Wörterbüchern und mathematischen Formelsammlungen zulässig. Die Verwendung anderer praxisüblicher Hilfsmittel ist insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986

Schlagworte

Handelsbetrieb, Fertigungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121364

Alte Dokumentnummer

N7198510656Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/3/P7/NOR12121364