Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198731.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat zwei Teilprüfungen zu umfassen.
  2. Absatz 2,Eine mündliche Teilprüfung hat aus einem der folgenden vom Prüfungskandidaten zu wählenden Prüfungsgebiete zu bestehen:
    1. Ziffer eins
      Kulturelle und politische Bildung,
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftliche Bildung,
    3. Ziffer 3
      Realbildung.
  3. Absatz 3,Die zweite mündliche Teilprüfung hat aus jener Lebenden Fremdsprache zu bestehen, die der Prüfungskandidat nicht als Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gewählt hat. Es ist ein etwa 150 Wörter umfassender Text mittlerer Schwierigkeit zu lesen, teilweise zu übersetzen und in eigenen Worten wiederzugeben. Daran hat ein Prüfungsgespräch - vom Text ausgehend - in dieser Fremdsprache anzuschließen. Es kann auch von einer Textdarbietung mittels Schallträgers ausgegangen werden.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz 2, besteht aus drei Pflichtgegenständen (Ausgangsgegenstand und zwei weitere Pflichtgegenstände). Die beiden weiteren Pflichtgegenstände sind aus den vom Prüfungskandidaten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, bekanntgegebenen Pflichtgegenständen von jenen Lehrern, die den Prüfungskandidaten in den bekanntgegebenen Pflichtgegenständen unterrichtet haben, in einer Lehrerkonferenz gemäß Paragraph 57, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes auszuwählen. Die ausgewählten Pflichtgegenstände sind dem Prüfungskandidaten nachweislich bis zum Ende der dritten Kalenderwoche des zweiten Semesters mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Der Pflichtgegenstand Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen fünf Jahrgängen den Pflichtgegenstand Religion besucht oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat den Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
  6. Absatz 6,Die Unterrichtsgegenstände Bildnerische Erziehung und Musikerziehung dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die den jeweiligen Unterrichtsgegenstand in allen fünf Jahrgängen als Pflicht- oder als Freigegenstand besucht haben.
  7. Absatz 7,Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:
    1. Ziffer eins
      Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine allfällige mündliche Jahresprüfung,
    3. Ziffer 3
      allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986

Schlagworte

Pflichtgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121365

Alte Dokumentnummer

N7198510657Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/3/P8/NOR12121365