Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Sonderbestimmungen bei Beurteilung von Klausurprüfungen mit
„Nicht genügend“
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in „Lebender Fremdsprache“ ist eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 in derselben lebenden Fremdsprache abzulegen, wobei § 8 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz anzuwenden ist.Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in „Lebender Fremdsprache“ ist eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer eins, in derselben lebenden Fremdsprache abzulegen, wobei Paragraph 8, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in „Kultureller und politischer Bildung“, „Wirtschaftlicher Bildung“ oder „Realbildung“ ist
eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 in dem betreffenden Prüfungsgebiet abzulegen, wenn der Prüfungskandidat dieses nicht gemäß § 8 Abs. 2 gewählt hat; dabei hat dieses weitere Prüfungsgebiet nur den die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand im Ausmaß des gesamten Lehrstoffes zu umfassen,eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer eins, in dem betreffenden Prüfungsgebiet abzulegen, wenn der Prüfungskandidat dieses nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gewählt hat; dabei hat dieses weitere Prüfungsgebiet nur den die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand im Ausmaß des gesamten Lehrstoffes zu umfassen,
das betreffende Prüfungsgebiet um den die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand zu erweitern, wenn der Prüfungskandidat wohl dieses Prüfungsgebiet gemäß § 8 Abs. 2 gewählt hat, der genannte Pflichtgegenstand jedoch nicht vom Prüfungsgebiet gemäß § 8 Abs. 4 erfaßt wird,das betreffende Prüfungsgebiet um den die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand zu erweitern, wenn der Prüfungskandidat wohl dieses Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gewählt hat, der genannte Pflichtgegenstand jedoch nicht vom Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erfaßt wird,
die weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 nicht abzulegen, wenn die mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 2 und 4 das betreffende Prüfungsgebiet mit dem die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand umfaßt.die weitere mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer eins, nicht abzulegen, wenn die mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 4 das betreffende Prüfungsgebiet mit dem die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand umfaßt.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Dokumentnummer
NOR12121366
Alte Dokumentnummer
N7198510658Y