Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
05.01.1985 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 3/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 905.01.198531.12.1992 BGBl. Nr. 3/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

05.01.1985BGBl. Nr. 3/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Sonderbestimmungen bei Beurteilung von Klausurprüfungen mit

„Nicht genügend“

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in „Lebender Fremdsprache“ ist eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer eins, in derselben lebenden Fremdsprache abzulegen, wobei Paragraph 8, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in „Kultureller und politischer Bildung“, „Wirtschaftlicher Bildung“ oder „Realbildung“ ist
    1. Ziffer eins
      eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer eins, in dem betreffenden Prüfungsgebiet abzulegen, wenn der Prüfungskandidat dieses nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gewählt hat; dabei hat dieses weitere Prüfungsgebiet nur den die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand im Ausmaß des gesamten Lehrstoffes zu umfassen,
    2. Ziffer 2
      das betreffende Prüfungsgebiet um den die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand zu erweitern, wenn der Prüfungskandidat wohl dieses Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gewählt hat, der genannte Pflichtgegenstand jedoch nicht vom Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erfaßt wird,
    3. Ziffer 3
      die weitere mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer eins, nicht abzulegen, wenn die mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 4 das betreffende Prüfungsgebiet mit dem die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand umfaßt.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121366

Alte Dokumentnummer

N7198510658Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/3/P9/NOR12121366