Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestellung von Fachkoordinatoren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1985Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Sofern an den im § 1 genannten Schulen ein Schulversuch mit leistungsdifferenziertem Unterricht geführt wird und im Rahmen derartiger Schulversuche bereits ein Fachkoordinator bestellt wurde, bleibt dieser bis zum Auslaufen dieses Schulversuches bestellt, und es ist kein Fachkoordinator auf Grund des § 1 zu bestellen. Sofern an den im Paragraph eins, genannten Schulen ein Schulversuch mit leistungsdifferenziertem Unterricht geführt wird und im Rahmen derartiger Schulversuche bereits ein Fachkoordinator bestellt wurde, bleibt dieser bis zum Auslaufen dieses Schulversuches bestellt, und es ist kein Fachkoordinator auf Grund des Paragraph eins, zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12121545
alte Dokumentnummer
N7198520262J