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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 52/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 52/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1985,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 52/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 11

Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird so lange gelten, bis es von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich auf diplomatischem Weg zu erfolgen und tritt nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet vom Tag ihrer Mitteilung an den anderen vertragschließenden Teil, in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen gefertigt und gesiegelt.

Geschehen zu Prag am 23. Jänner 1960 in zwei Originalausfertigungen, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

10009581

Dokumentnummer

NOR12121572

Alte Dokumentnummer

N7198540180L