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Art. 1

Fassungen
ab 29.07.1985 — BGBl. Nr. 327/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute29.07.1985 BGBl. Nr. 327/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1985,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.07.1985BGBl. Nr. 327/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten der staatlichen Überwachung, so erkennt diese Vertragspartei hinsichtlich einer derartigen Zulassung die Zeugnisse derjenigen Anstalten als gleichwertig an, die eine Vertragspartei außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den in ihrem eigenen Hoheitsgebiet erteilten gleichstellt.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Absatz 1 auf ihre eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten nicht der staatlichen Überwachung, so übermittelt die betreffende Vertragspartei diesen Universitäten den Wortlaut dieses Protokolls und setzt sich dafür ein, daß sie die in den vorstehenden Absätzen niedergelegten Grundsätze annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009582

Dokumentnummer

NOR12121383

Alte Dokumentnummer

N7198512327L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/327/A1/NOR12121383