Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 327/1985Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1985,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 3
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet
der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, ungeachtet der Form der Erteilung oder Registrierung, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Universität bildet;
der Ausdruck „Universitäten“
die Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, Hochschulcharakter zuerkannt wird;
der Ausdruck „Hoheitsgebiet einer Vertragspartei“ das Mutterland dieser Partei.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121385
Alte Dokumentnummer
N7198512329L