Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 327/1985Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1985,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarats es nach Artikel 4 ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder angenommen haben.
(2)Absatz 2,Für jeden Mitgliedstaat des Europarats, der das Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
(3)Absatz 3,Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll einen Monat nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. Dieser Beitritt wird jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Protokolls wirksam.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121387
Alte Dokumentnummer
N7198512331L