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Art. 7

Fassungen
ab 29.07.1985 — BGBl. Nr. 327/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute29.07.1985 BGBl. Nr. 327/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1985,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

29.07.1985BGBl. Nr. 327/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 7

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung die ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist;
  2. Litera b
    jede Unterzeichnung, die unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist;
  3. Litera c
    die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  4. Litera d
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 5;
  5. Litera e
    den Eingang jeder Notifikation nach den Artikeln 2 und 6.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Straßburg am 3. Juni 1964 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009582

Dokumentnummer

NOR12121389

Alte Dokumentnummer

N7198512333L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/327/A7/NOR12121389