Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit der Studien und akademischen Grade
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1985 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 114/1998Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
der Ausdruck „Universitäten'' die Universitäten, Hochschulen und Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, Universitätscharakter zuerkannt wird;
der Ausdruck „akademischer Grad'' in Österreich jenen akademischen Grad, der nach Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen wird, in Ungarn hingegen das abgeschlossene Universitätsstudium, ferner den nach Abschluß des Universitätsstudiums mittels Dissertation erworbenen Universitäts-Doktorgrad;
der Ausdruck „Diplom'' jede Urkunde, welche von einer Universität nach Abschluß eines Universitätsstudiums ausgestellt wird;
der Ausdruck „Universitätszeugnisse'' alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
der Ausdruck „Prüfungen'' alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
der Ausdruck „Studiendauer'' die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der Universitätsstudien;
der Ausdruck „Universitätsstudium'' die Studien, deren gesetzliche Studiendauer in beiden Staaten mindestens acht Semester beträgt.
Dokumentnummer
NOR12121344
Alte Dokumentnummer
N7198510458Y