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Art. 4

Fassungen
01.05.1985 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 123/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.05.198531.08.1998 BGBl. Nr. 123/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 114/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichwertigkeit der Studien und akademischen Grade

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1985BGBl. Nr. 123/1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 114/1998

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

(1) Die akademischen Grade sind einander auf Grund dieses Abkommens wie folgt gleichwertig:

  1. Litera a
    Die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen werden ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium zum Zwecke des Erwerbs des Universitäts-Doktorgrades an einer Universität in Ungarn, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zugelassen.
  2. Litera b
    Die Inhaber eines ungarischen akademischen Grades oder Diplomas auf Grund der in der Anlage angeführten ungarischen Studienrichtungen werden ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium zum Zwecke des Erwerbes des Doktorgrades an einer Universität in Österreich, an der dieses Studium eingerichtet ist, zugelassen.

(2) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Universitätszeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in genügendem Ausmaß.

Schlagworte

Zusatzprüfung

Gesetzesnummer

10009583

Dokumentnummer

NOR12121347

Alte Dokumentnummer

N7198510461Y