Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit der Studien und akademischen Grade
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1985 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 114/1998Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 4
(1) Die akademischen Grade sind einander auf Grund dieses Abkommens wie folgt gleichwertig:
Die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen werden ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium zum Zwecke des Erwerbs des Universitäts-Doktorgrades an einer Universität in Ungarn, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zugelassen.
Die Inhaber eines ungarischen akademischen Grades oder Diplomas auf Grund der in der Anlage angeführten ungarischen Studienrichtungen werden ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium zum Zwecke des Erwerbes des Doktorgrades an einer Universität in Österreich, an der dieses Studium eingerichtet ist, zugelassen.
(2) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Universitätszeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in genügendem Ausmaß.
Dokumentnummer
NOR12121347
Alte Dokumentnummer
N7198510461Y