Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.05.1985 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 123/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.05.198531.08.1998 BGBl. Nr. 123/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 114/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichwertigkeit der Studien und akademischen Grade

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1985BGBl. Nr. 123/1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 114/1998

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 6

(1) Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Finno-Ugristik an einer ungarischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß dieser Studierende das Studium in Ungarn als Hörer gemäß den ungarischen Studienvorschriften absolviert hat und die entsprechenden Universitätszeugnisse vorlegt.

(2) Von ungarischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Ungarn voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß dieser Studierende das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften absolviert hat und die entsprechenden Universitätszeugnisse vorlegt.

(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatstaat abgeschlossen haben.

Gesetzesnummer

10009583

Dokumentnummer

NOR12121349

Alte Dokumentnummer

N7198510463Y