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Art. 8

Fassungen
01.05.1985 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 123/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.05.198531.08.1998 BGBl. Nr. 123/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 114/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichwertigkeit der Studien und akademischen Grade

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1985BGBl. Nr. 123/1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 114/1998

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Budapest ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien am 8. März 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Gesetzesnummer

10009583

Dokumentnummer

NOR12121351

Alte Dokumentnummer

N7198510465Y