Kurztitel
Gleichwertigkeit der Studien und akademischen Grade
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1985 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 114/1998Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 1998,
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Budapest ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien am 8. März 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.