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Art. 1

Fassungen
01.07.1985 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 249/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.07.198503.10.1990 BGBl. Nr. 249/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichwertigkeit der Universitätszeugnisse, akademische Grade etc.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 249/1985

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

(1) Die Diplomgrade der Republik Österreich und der akademische Grad der Deutschen Demokratischen Republik „Diplom eines Wissenschaftszweiges'', verliehen nach einem ordentlichen Studium an einer Universität, werden für jene Studienrichtungen, die im Anhang, der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, enthalten sind, für die Zulassung zu Studien, die zum Doktorgrad führen, gegenseitig als gleichwertig anerkannt.

(2) Inhaber der als gleichwertig anerkannten akademischen Grade werden zu Studien, die zum Doktorgrad führen, an den Universitäten des anderen Vertragsstaates, an denen diese Studien eingerichtet sind, ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zugelassen.

(3) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem die Zulassung beantragt wird, und im Rahmen der verfügbaren Studienplätze.

Schlagworte

Zusatzprüfung

Gesetzesnummer

10009584

Dokumentnummer

NOR12121390

Alte Dokumentnummer

N7198512334L