Kurztitel
Gleichwertigkeit der Universitätszeugnisse, akademische Grade etc.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
(1) Die Diplomgrade der Republik Österreich und der akademische Grad der Deutschen Demokratischen Republik „Diplom eines Wissenschaftszweiges'', verliehen nach einem ordentlichen Studium an einer Universität, werden für jene Studienrichtungen, die im Anhang, der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, enthalten sind, für die Zulassung zu Studien, die zum Doktorgrad führen, gegenseitig als gleichwertig anerkannt.
(2) Inhaber der als gleichwertig anerkannten akademischen Grade werden zu Studien, die zum Doktorgrad führen, an den Universitäten des anderen Vertragsstaates, an denen diese Studien eingerichtet sind, ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zugelassen.
(3) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem die Zulassung beantragt wird, und im Rahmen der verfügbaren Studienplätze.