Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit der Universitätszeugnisse, akademische Grade etc.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 2
(1) Der auf der Grundlage eines Studiums in den Studienrichtungen, die im Anhang enthalten sind, an einer Universität der Republik Österreich erworbene Doktorgrad und der an einer Universität der Deutschen Demokratischen Republik erworbene akademische Grad „Doktor eines Wissenschaftszweiges'' (Promotion A) werden gegenseitig als gleichwertig anerkannt.
(2) Personen, welche in Übereinstimmung mit Absatz 1 den gleichwertigen Doktorgrad an einer Universität der Republik Österreich erworben haben, haben für die Genehmigung zur Führung dieses akademischen Grades die erforderlichen Dokumente dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik vorzulegen.
(3) Personen, welche in Übereinstimmung mit Absatz 1 den gleichwertigen Doktorgrad an einer Universität der Deutschen Demokratischen Republik erworben haben, haben für die Genehmigung zur Führung dieses akademischen Grades die erforderlichen Dokumente dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
Schlagworte
Hochschulwesen
Dokumentnummer
NOR12121391
Alte Dokumentnummer
N7198512335L