Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.07.1985 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 249/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.07.198503.10.1990 BGBl. Nr. 249/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichwertigkeit der Universitätszeugnisse, akademische Grade etc.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 249/1985

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

(1) Von österreichischen Studierenden absolvierte Studienzeiten an Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik beziehungsweise von Studierenden der Deutschen Demokratischen Republik absolvierte Studienzeiten an Universitäten der Republik Österreich in Studienrichtungen, die im Anhang enthalten sind, werden bei Fortsetzung des Studiums im anderen Vertragsstaat als gleichwertig angerechnet.

(2) Prüfungen, die während dieser Studienzeiten an einer Universität eines der beiden Vertragsstaaten gemäß den dort geltenden Studienvorschriften abgelegt wurden und die mit einem entsprechenden Universitätszeugnis nachgewiesen werden, werden als gleichwertig anerkannt.

Gesetzesnummer

10009584

Dokumentnummer

NOR12121393

Alte Dokumentnummer

N7198512337L