Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit der Universitätszeugnisse, akademische Grade etc.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 4
(1) Von österreichischen Studierenden absolvierte Studienzeiten an Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik beziehungsweise von Studierenden der Deutschen Demokratischen Republik absolvierte Studienzeiten an Universitäten der Republik Österreich in Studienrichtungen, die im Anhang enthalten sind, werden bei Fortsetzung des Studiums im anderen Vertragsstaat als gleichwertig angerechnet.
(2) Prüfungen, die während dieser Studienzeiten an einer Universität eines der beiden Vertragsstaaten gemäß den dort geltenden Studienvorschriften abgelegt wurden und die mit einem entsprechenden Universitätszeugnis nachgewiesen werden, werden als gleichwertig anerkannt.
Dokumentnummer
NOR12121393
Alte Dokumentnummer
N7198512337L