Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit der Universitätszeugnisse, akademische Grade etc.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 5
In diesem Vertrag bedeutet:
Der Ausdruck „Universitäten'' alle Universitäten, Hochschulen und Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird, und die berechtigt sind, akademische Grade zu verleihen;
der Ausdruck „akademischer Grad'' jeden Grad, welcher von einer Universität als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen wird;
der Ausdruck „Universitätszeugnisse'' alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
der Ausdruck „Prüfungen'' alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
der Ausdruck „Studiendauer'' die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der ordentlichen Studien;
der Ausdruck „ordentliche Studien'' jene Studien, die in den Vertragsstaaten zum Erwerb eines akademischem Grades führen.
Dokumentnummer
NOR12121394
Alte Dokumentnummer
N7198512338L