Kurztitel
Gleichwertigkeit der Universitätszeugnisse, akademische Grade etc.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 8
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Berlin ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft.
(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann ihn schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zwölften Monats, der auf den Monat der Kündigung folgt, außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden
Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
Geschehen zu Berlin am 5. November 1984 in zwei Urschriften.