Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
30.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1991,
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).
Text
Praktikum oder Projektstudien
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Im Laufe des zweiten Studienabschnittes, frühestens im sechsten Semester, ist ein Praktikum (§ 16 Abs. 7 AHStG) durchzuführen. Voraussetzung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten einrechenbaren Semester absolviert werden.Im Laufe des zweiten Studienabschnittes, frühestens im sechsten Semester, ist ein Praktikum (Paragraph 16, Absatz 7, AHStG) durchzuführen. Voraussetzung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten einrechenbaren Semester absolviert werden.
(2)Absatz 2,Das Praktikum gemäß Abs. 1 ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als 8 Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.Das Praktikum gemäß Absatz eins, ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als 8 Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.
(3)Absatz 3,Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung eines oder beider Teile des Praktikums gemäß Abs. 2, so ist dieser Teil beziehungsweise sind diese Teile durch den erfolgreichen Abschluß von einer achtwöchigen Blocklehrveranstaltung beziehungsweise von zwei je achtwöchigen Blocklehrveranstaltungen im Umfang von je acht Semesterwochenstunden zu ersetzen (Projektstudien).Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung eines oder beider Teile des Praktikums gemäß Absatz 2,, so ist dieser Teil beziehungsweise sind diese Teile durch den erfolgreichen Abschluß von einer achtwöchigen Blocklehrveranstaltung beziehungsweise von zwei je achtwöchigen Blocklehrveranstaltungen im Umfang von je acht Semesterwochenstunden zu ersetzen (Projektstudien).
(4)Absatz 4,Die Stundenzahlen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind nicht in die in § 9 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription der Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann nicht gemäß § 3 Abs. 4 erlassen werden.Die Stundenzahlen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, sind nicht in die in Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, genannten Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription der Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, kann nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erlassen werden.
(5)Absatz 5,Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (§ 20 AHStG) des Praktikums beziehungsweise dessen Ersatz durch Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 3 ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (Paragraph 20, AHStG) des Praktikums beziehungsweise dessen Ersatz durch Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 3, ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.
(6)Absatz 6,Das Praktikum (Abs. 2) beziehungsweise die Projektstudien (Abs. 3) sind in einem Semester zu absolvieren.Das Praktikum (Absatz 2,) beziehungsweise die Projektstudien (Absatz 3,) sind in einem Semester zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121517
Alte Dokumentnummer
N7198520136J