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§ 10

Fassungen
30.01.1991 bis 30.09.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1030.01.199130.09.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

30.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1991,

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).

Text

Praktikum oder Projektstudien

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im Laufe des zweiten Studienabschnittes, frühestens im sechsten Semester, ist ein Praktikum (Paragraph 16, Absatz 7, AHStG) durchzuführen. Voraussetzung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten einrechenbaren Semester absolviert werden.
  2. Absatz 2,Das Praktikum gemäß Absatz eins, ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als 8 Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.
  3. Absatz 3,Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung eines oder beider Teile des Praktikums gemäß Absatz 2,, so ist dieser Teil beziehungsweise sind diese Teile durch den erfolgreichen Abschluß von einer achtwöchigen Blocklehrveranstaltung beziehungsweise von zwei je achtwöchigen Blocklehrveranstaltungen im Umfang von je acht Semesterwochenstunden zu ersetzen (Projektstudien).
  4. Absatz 4,Die Stundenzahlen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, sind nicht in die in Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, genannten Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription der Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, kann nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erlassen werden.
  5. Absatz 5,Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (Paragraph 20, AHStG) des Praktikums beziehungsweise dessen Ersatz durch Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 3, ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.
  6. Absatz 6,Das Praktikum (Absatz 2,) beziehungsweise die Projektstudien (Absatz 3,) sind in einem Semester zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10009586

Dokumentnummer

NOR12121517

Alte Dokumentnummer

N7198520136J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/340/P10/NOR12121517