Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
14.08.1985 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 340/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1314.08.198530.09.1995 BGBl. Nr. 340/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

14.08.1985BGBl. Nr. 340/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1991,

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).

Text

Diplomarbeit

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der ordentliche Hörer ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der Diplomprüfungsfächer gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a und b vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen.
  2. Absatz 2,Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters vergeben werden. Voraussetzung ist die vollständige positive Ablegung der ersten Diplomprüfung.
  3. Absatz 3,Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer (Paragraph 25, Absatz eins, AHStG) im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafür sprechen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10009586

Dokumentnummer

NOR12121520

Alte Dokumentnummer

N7198520139J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/340/P13/NOR12121520