Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
30.01.1991 bis 30.09.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1530.01.199130.09.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

30.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1991,

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Praktische Informatik (Paragraph 9, Absatz 3, Litera a,);
    2. Litera b
      Betriebsinformatik (Paragraph 9, Absatz 3, Litera b,);
    3. Litera c
      die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, gewählte Betriebswirtschaftslehre.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in drei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil besteht aus schriftlichen Teilprüfungen vor Einzelprüfern aus allen in Absatz eins, genannten Prüfungsfächern. Der zweite Teil besteht aus einer mündlichen Teilprüfung vor einem Einzelprüfer aus dem in Absatz eins, Litera c, genannten Prüfungsfach. Der dritte Teil ist eine mündliche kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat aus den im Absatz eins, Litera a und b genannten Prüfungsfächern. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Teil der Prüfung aus jedem Prüfungsfach hat jeweils höchstens drei Monate zu betragen. Der positive Abschluß der schriftlichen Teilprüfung des im Absatz eins, Litera c, genannten Prüfungsfaches ist für das Antreten zur mündlichen Teilprüfung aus diesem Prüfungsfach Voraussetzung. Das Antreten zum dritten Teil setzt den positiven Abschluß der vorangegangenen Teile voraus.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10009586

Dokumentnummer

NOR12121522

Alte Dokumentnummer

N7198520141J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/340/P15/NOR12121522