Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
30.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1991,
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Praktische Informatik (§ 9 Abs. 3 lit. a);Praktische Informatik (Paragraph 9, Absatz 3, Litera a,);
Betriebsinformatik (§ 9 Abs. 3 lit. b);Betriebsinformatik (Paragraph 9, Absatz 3, Litera b,);
die gemäß § 9 Abs. 3 lit. c gewählte Betriebswirtschaftslehre.die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, gewählte Betriebswirtschaftslehre.
(2)Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in drei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil besteht aus schriftlichen Teilprüfungen vor Einzelprüfern aus allen in Abs. 1 genannten Prüfungsfächern. Der zweite Teil besteht aus einer mündlichen Teilprüfung vor einem Einzelprüfer aus dem in Abs. 1 lit. c genannten Prüfungsfach. Der dritte Teil ist eine mündliche kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat aus den im Abs. 1 lit. a und b genannten Prüfungsfächern. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Teil der Prüfung aus jedem Prüfungsfach hat jeweils höchstens drei Monate zu betragen. Der positive Abschluß der schriftlichen Teilprüfung des im Abs. 1 lit. c genannten Prüfungsfaches ist für das Antreten zur mündlichen Teilprüfung aus diesem Prüfungsfach Voraussetzung. Das Antreten zum dritten Teil setzt den positiven Abschluß der vorangegangenen Teile voraus.Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in drei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil besteht aus schriftlichen Teilprüfungen vor Einzelprüfern aus allen in Absatz eins, genannten Prüfungsfächern. Der zweite Teil besteht aus einer mündlichen Teilprüfung vor einem Einzelprüfer aus dem in Absatz eins, Litera c, genannten Prüfungsfach. Der dritte Teil ist eine mündliche kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat aus den im Absatz eins, Litera a und b genannten Prüfungsfächern. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Teil der Prüfung aus jedem Prüfungsfach hat jeweils höchstens drei Monate zu betragen. Der positive Abschluß der schriftlichen Teilprüfung des im Absatz eins, Litera c, genannten Prüfungsfaches ist für das Antreten zur mündlichen Teilprüfung aus diesem Prüfungsfach Voraussetzung. Das Antreten zum dritten Teil setzt den positiven Abschluß der vorangegangenen Teile voraus.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121522
Alte Dokumentnummer
N7198520141J