Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
30.01.1991 bis 30.09.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1830.01.199130.09.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

30.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1991,

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).

Text

römisch fünf. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Übergangsbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Studierende, welche die erste Diplomprüfung des Studienzweiges Mathematik der Studienrichtung Mathematik (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 26, Litera a, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,) oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft (gemäß der Studienordnung Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984,) zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind bis zum Beginn des Sommersemesters 1987 unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes gemäß dieser Studienordnung zu beginnen. In diesem Fall werden die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AHStG einrechenbaren Semester unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.
  2. Absatz 2,Studierende, welche die erste Diplomprüfung des Studienzweiges Mathematik der Studienrichtung Mathematik (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 26, Litera a, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,) oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft (gemäß der Studienordnung Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984,) nicht zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind bis zum Beginn des Sommersemesters 1987 unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, berechtigt, durch schriftliche Erklärung auf das Studium des Studienversuches Angewandte Informatik überzugehen. In diesem Fall werden die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AHStG einrechenbaren Semester unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind spätestens bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung nachzuholen.
  3. Absatz 3,Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Studienordnung zu erlassenden neuen Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden.
  4. Absatz 4,Ordentliche Hörer gemäß Absatz 3, haben jedoch das Recht, sich durch schriftliche Erklärung bis zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die zurückgelegten Studien dieser Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zum dritten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10009586

Dokumentnummer

NOR12121525

Alte Dokumentnummer

N7198520144J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/340/P18/NOR12121525