Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
14.08.1985 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 340/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 314.08.198530.09.1995 BGBl. Nr. 340/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.08.1985BGBl. Nr. 340/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1991,

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).

Text

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Studium der Angewandten Informatik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Der erste Studienabschnitt dient vornehmlich der Einführung in die Informatik sowie der Einführung in weitere wissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für dieses Studium darstellen.
  3. Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird, sowie der speziellen Ausbildung.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende der Studienkommission hat auf Antrag des ordentlichen Hörers unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat. War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen. Paragraph 10, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
  5. Absatz 5,Studierende, welche die erste Diplomprüfung gemäß dieser Studienordnung zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind ab dem Studienjahr 1988/89 berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983,) zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.
  6. Absatz 6,Studierende, welche die erste Diplomprüfung des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983,) zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind ab dem Studienjahr 1986/87 berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes gemäß dieser Studienordnung zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.
  7. Absatz 7,Nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 2, ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung der Paragraphen 20, Absatz 4 und 21 Absatz 4 und Absatz 5, AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10009586

Dokumentnummer

NOR12121510

Alte Dokumentnummer

N7198520129J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/340/P3/NOR12121510