Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1991,
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Im Studium der Angewandten Informatik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 75 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.Im Studium der Angewandten Informatik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 75 Wochenstunden aus den im Absatz 2, genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Interdisziplinäre Einführung, in der auch
die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen
Arbeitens und der wissenschaftlichen
Dokumentation und Information in dem für
die Angewandte Informatik notwendigen Umfang
vermittelt werden .......................... 2
b) Grundzüge der Praktischen Informatik ....... 14-21
c) Grundzüge der Betriebsinformatik ........... 17-21
d) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre ..... 14-20
e) Angewandte Mathematik und Betriebliche
Statistik .................................. 10-17
f) Englisch für Informatiker (Abs. 3) ......... 4
g) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach
gemäß § 4 Abs. 1 ........................... 4
(3)Absatz 3,Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch für Informatiker (Abs. 2 lit. f) hat die für die Angewandte Informatik notwendigen Kenntnisse in Wort und Schrift sowie den Gebrauch des Englischen in dem Umfang, wie er für das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig ist, zu vermitteln.Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch für Informatiker (Absatz 2, Litera f,) hat die für die Angewandte Informatik notwendigen Kenntnisse in Wort und Schrift sowie den Gebrauch des Englischen in dem Umfang, wie er für das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig ist, zu vermitteln.
(4)Absatz 4,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, c, d und e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 24 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. In diesem Fall können aber nur Lehrveranstaltungen jener Fachgebiete inskribiert werden, für die die entsprechende Teilprüfung im Rahmen der ersten Diplomprüfung bereits positiv abgelegt wurde.Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, c, d und e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 24 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. In diesem Fall können aber nur Lehrveranstaltungen jener Fachgebiete inskribiert werden, für die die entsprechende Teilprüfung im Rahmen der ersten Diplomprüfung bereits positiv abgelegt wurde.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach