Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
30.01.1991 bis 30.09.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 630.01.199130.09.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1991,

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Im Studium der Angewandten Informatik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 75 Wochenstunden aus den im Absatz 2, genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

            Name des Faches                              Zahl der

                                                       Wochenstunden

  a) Interdisziplinäre Einführung, in der auch

     die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen

     Arbeitens und der wissenschaftlichen

     Dokumentation und Information in dem für

     die Angewandte Informatik notwendigen Umfang

     vermittelt werden ..........................              2

  b) Grundzüge der Praktischen Informatik .......          14-21

  c) Grundzüge der Betriebsinformatik ...........          17-21

  d) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre .....          14-20

  e) Angewandte Mathematik und Betriebliche

     Statistik ..................................          10-17

  f) Englisch für Informatiker (Abs. 3) .........              4

  g) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach

     gemäß § 4 Abs. 1 ...........................              4

  1. Absatz 3,Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch für Informatiker (Absatz 2, Litera f,) hat die für die Angewandte Informatik notwendigen Kenntnisse in Wort und Schrift sowie den Gebrauch des Englischen in dem Umfang, wie er für das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig ist, zu vermitteln.
  2. Absatz 4,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, c, d und e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 24 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. In diesem Fall können aber nur Lehrveranstaltungen jener Fachgebiete inskribiert werden, für die die entsprechende Teilprüfung im Rahmen der ersten Diplomprüfung bereits positiv abgelegt wurde.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10009586

Dokumentnummer

NOR12121513

Alte Dokumentnummer

N7198520132J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/340/P6/NOR12121513