Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
14.08.1985 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 340/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 714.08.198530.09.1995 BGBl. Nr. 340/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.08.1985BGBl. Nr. 340/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1991,

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).

Text

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Kandidat hat vor dem Antreten zu den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung folgende Vorprüfungen in beliebiger Reihenfolge abzulegen:
    1. Litera a
      Angewandte Mathematik und Betriebliche Statistik;
    2. Litera b
      Englisch für Informatiker (Paragraph 6, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Die Vorprüfungen gemäß Absatz eins, sind nach Wahl des Kandidaten mündlich (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, AHStG) oder schriftlich (Paragraph 23, Absatz eins, Litera c, AHStG) abzulegen. Der Studienplan kann jedoch aus pädagogischen Gründen für einzelne Fächer eine bestimmte Methode (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, oder c AHStG) festlegen.
  3. Absatz 3,Die Inskription der Interdisziplinären Einführung (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a,) bildet die Voraussetzung für das Antreten zu den Vorprüfungen gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches die Erfüllung der im Paragraph 27, Absatz 2, AHStG genannten Bedingungen mit Ausnahme der Diplomarbeit voraus.
  5. Absatz 5,Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt außerdem den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademie voraus. Ordentliche Hörer, welche den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens nicht durch das Reifezeugnis einer Handelsakademie erbringen, haben die Kenntnisse durch eine Ergänzungsprüfung (Paragraph 7, Absatz 4, AHStG) nachzuweisen. Im Studienplan ist auf die Möglichkeit der Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Rechnungswesen als Freifach hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10009586

Dokumentnummer

NOR12121514

Alte Dokumentnummer

N7198520133J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/340/P7/NOR12121514