Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1991,
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Grundzüge der Praktischen Informatik (§ 6 Abs. 2 lit. b);Grundzüge der Praktischen Informatik (Paragraph 6, Absatz 2, Litera b,);
Grundzüge der Betriebsinformatik (§ 6 Abs. 2 lit. c);Grundzüge der Betriebsinformatik (Paragraph 6, Absatz 2, Litera c,);
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (§ 6 Abs. 2 lit. d). Bei den Prüfungen aus diesen Prüfungsfächern ist das gemäß § 6 Abs. 2 lit. g gewählte Fach mitzuberücksichtigen.Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (Paragraph 6, Absatz 2, Litera d,). Bei den Prüfungen aus diesen Prüfungsfächern ist das gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, gewählte Fach mitzuberücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von Einzelprüfern mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) abzuhalten ist. Die Studienkommission kann aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG) vorschreiben.Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von Einzelprüfern mündlich (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, AHStG) abzuhalten ist. Die Studienkommission kann aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung (Paragraph 23, Absatz eins, Litera c, AHStG) vorschreiben.
(3)Absatz 3,Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei der Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß - unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes - nur die für das Fach kennzeichnenden und wesentlichen Inhalte geprüft werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121515
Alte Dokumentnummer
N7198520134J