Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
14.08.1985 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 340/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 914.08.198530.09.1995 BGBl. Nr. 340/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

14.08.1985BGBl. Nr. 340/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1991,

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der im Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehenen Zeit von vier Semestern vollständig abgelegt wurde, ist Paragraph 20, Absatz 3, AHStG anzuwenden. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind.
  2. Absatz 2,Im Studium der Angewandten Informatik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 72 Wochenstunden aus den im Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf zu betragen. Das Semester gemäß Paragraph 10, ist von dieser Regelung ausgenommen.
  3. Absatz 3,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

            Name des Faches                              Zahl der

                                                       Wochenstunden

  a) Praktische Informatik ....................             8-14

  b) Betriebsinformatik .......................            12-18

  c) nach Wahl des ordentlichen Hörers

     allgemeine Betriebswirtschaftslehre oder

     eine besondere Betriebswirtschaftslehre ..                6

  d) Arbeits- und Betriebspsychologie sowie

     Arbeits- und Betriebssoziologie ..........             8-12

  e) nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei

     Fächer gemäß § 4 Abs. 1; das gemäß § 6

     Abs. 2 lit. g gewählte Fach darf nicht

     mehr gewählt werden ......................             je 4

  f) eine Lehrveranstaltung, die das

     Praxissemester (§ 10) aufarbeitet ........                2

  g) Englische Fachsprache (Sprachbeherrschung)                4

  h) Mathematische Modelle ....................                6

  i) für die Angewandte Informatik relevante

     Teilbereiche des Öffentlichen Rechts und

     des Privatrechts .........................             6-10

  j) eine Arbeitsgemeinschaft, welche die

     Angewandte Informatik

     wissenschaftstheoretisch und

     philosophisch vertieft sowie in

     historischer oder

     wissenschaftsgeschichtlicher oder

     soziologischer Weise erfaßt ..............                2

Die Lehrveranstaltung gemäß Litera f, ist in dem auf das Praktikum gemäß Paragraph 10, folgenden Semester zu inskribieren. Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Arbeitspsychologie, Arbeitssoziologie

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10009586

Dokumentnummer

NOR12121516

Alte Dokumentnummer

N7198520135J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/340/P9/NOR12121516