Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1991,
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern vollständig abgelegt wurde, ist § 20 Abs. 3 AHStG anzuwenden. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind.Wenn die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der im Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehenen Zeit von vier Semestern vollständig abgelegt wurde, ist Paragraph 20, Absatz 3, AHStG anzuwenden. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind.
(2)Absatz 2,Im Studium der Angewandten Informatik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 72 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf zu betragen. Das Semester gemäß § 10 ist von dieser Regelung ausgenommen.Im Studium der Angewandten Informatik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 72 Wochenstunden aus den im Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf zu betragen. Das Semester gemäß Paragraph 10, ist von dieser Regelung ausgenommen.
(3)Absatz 3,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Praktische Informatik .................... 8-14
b) Betriebsinformatik ....................... 12-18
c) nach Wahl des ordentlichen Hörers
allgemeine Betriebswirtschaftslehre oder
eine besondere Betriebswirtschaftslehre .. 6
d) Arbeits- und Betriebspsychologie sowie
Arbeits- und Betriebssoziologie .......... 8-12
e) nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei
Fächer gemäß § 4 Abs. 1; das gemäß § 6
Abs. 2 lit. g gewählte Fach darf nicht
mehr gewählt werden ...................... je 4
f) eine Lehrveranstaltung, die das
Praxissemester (§ 10) aufarbeitet ........ 2
g) Englische Fachsprache (Sprachbeherrschung) 4
h) Mathematische Modelle .................... 6
i) für die Angewandte Informatik relevante
Teilbereiche des Öffentlichen Rechts und
des Privatrechts ......................... 6-10
j) eine Arbeitsgemeinschaft, welche die
Angewandte Informatik
wissenschaftstheoretisch und
philosophisch vertieft sowie in
historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise erfaßt .............. 2
Die Lehrveranstaltung gemäß lit. f ist in dem auf das Praktikum gemäß § 10 folgenden Semester zu inskribieren. Lehrveranstaltungen, die gemäß § 6 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.Die Lehrveranstaltung gemäß Litera f, ist in dem auf das Praktikum gemäß Paragraph 10, folgenden Semester zu inskribieren. Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Arbeitspsychologie, Arbeitssoziologie