Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
07.12.1991
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.
Text
Zweck der Studienberechtigungsprüfung; Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die Berechtigung zum Besuch einer Universität oder Hochschule als ordentliche Hörer erlangen.
(2)Absatz 2,In diesem Bundesgesetz bedeutet
„Hochschule“ Hochschule künstlerischer Richtung;
„Studienrichtung“ Studienrichtung, Studienversuch, Studienzweig, Kurzstudium;
„Kommission“ Studienberechtigungskommission;
„Wirkungsbereich“ fachlicher Wirkungsbereich des Rektors und der Kommission, welcher die an der Universität eingerichteten und die gemäß § 8 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Studienrichtungen sowie die entsprechenden Universitäten und Hochschulen umfaßt.„Wirkungsbereich“ fachlicher Wirkungsbereich des Rektors und der Kommission, welcher die an der Universität eingerichteten und die gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 zugewiesenen Studienrichtungen sowie die entsprechenden Universitäten und Hochschulen umfaßt.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Dokumentnummer
NOR12121448
Alte Dokumentnummer
N7198512690L