Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.
Text
Prüfer
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Als Prüfer können alle Universitäts- und Hochschullehrer herangezogen werden, die eine für das jeweilige Prüfungsfach ganz oder teilweise einschlägige, rechtlich nicht nach Semestern befristete Lehr- oder Unterrichtsbefugnis besitzen oder deren nach Semestern befristete Lehr- oder Unterrichtsbefugnis tatsächlich seit mindestens zwei Studienjahren ununterbrochen besteht. Die zuletzt genannten Universitäts- und Hochschullehrer scheiden mit Beginn des zweiten Semesters, für das ihnen kein Lehr- oder Unterrichtsauftrag erteilt wurde, als Prüfer der Studienberechtigungsprüfung aus.
(2)Absatz 2,Für das Fach „Aufsatz über ein allgemeines Thema“ und für jedes im Wirkungsbereich anfallende Pflichtfach hat der Rektor nach Anhörung der Fakultäts(Universitäts)kollegien der zum Wirkungsbereich zählenden Universitäten und der Gesamtkollegien (des Professorenkollegiums) der zum Wirkungsbereich zählenden Hochschulen nach Maßgabe des Bedarfes zwei bis fünf Prüfer zu bestellen. Bei Bedarf kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auch Prüfer von nicht zum Wirkungsbereich zählenden Universitäten bestellen. Die bestellten Prüfer sind nach Möglichkeit gleichmäßig heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Der Prüfer eines Wahlfaches ist nach Anhörung des Kandidaten auf Vorschlag des zuständigen Referenten zu bestimmen.
Schlagworte
Universitätslehrer, Lehrbefugnis, Lehrauftrag
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Dokumentnummer
NOR12121458
Alte Dokumentnummer
N7198512700L