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§ 11 StudBerG

Fassungen
13.07.1985 bis 30.09.2010 — BGBl. Nr. 292/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1113.07.198530.09.2010 BGBl. Nr. 292/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

13.07.1985BGBl. Nr. 292/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.

Text

Prüfer

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Als Prüfer können alle Universitäts- und Hochschullehrer herangezogen werden, die eine für das jeweilige Prüfungsfach ganz oder teilweise einschlägige, rechtlich nicht nach Semestern befristete Lehr- oder Unterrichtsbefugnis besitzen oder deren nach Semestern befristete Lehr- oder Unterrichtsbefugnis tatsächlich seit mindestens zwei Studienjahren ununterbrochen besteht. Die zuletzt genannten Universitäts- und Hochschullehrer scheiden mit Beginn des zweiten Semesters, für das ihnen kein Lehr- oder Unterrichtsauftrag erteilt wurde, als Prüfer der Studienberechtigungsprüfung aus.
  2. Absatz 2,Für das Fach „Aufsatz über ein allgemeines Thema“ und für jedes im Wirkungsbereich anfallende Pflichtfach hat der Rektor nach Anhörung der Fakultäts(Universitäts)kollegien der zum Wirkungsbereich zählenden Universitäten und der Gesamtkollegien (des Professorenkollegiums) der zum Wirkungsbereich zählenden Hochschulen nach Maßgabe des Bedarfes zwei bis fünf Prüfer zu bestellen. Bei Bedarf kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auch Prüfer von nicht zum Wirkungsbereich zählenden Universitäten bestellen. Die bestellten Prüfer sind nach Möglichkeit gleichmäßig heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Der Prüfer eines Wahlfaches ist nach Anhörung des Kandidaten auf Vorschlag des zuständigen Referenten zu bestimmen.

Schlagworte

Universitätslehrer, Lehrbefugnis, Lehrauftrag

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12121458

Alte Dokumentnummer

N7198512700L