Rechtstracker.at

§ 14 StudBerG

Fassungen
07.12.1991 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1407.12.199130.09.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

07.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Studienberechtigungsprüfung besteht aus Einzelprüfungen über jedes Fach.
  2. Absatz 2,Abgesehen von individuellen Terminvereinbarungen hat der Rektor jedenfalls für den Aufsatz über ein allgemeines Thema und die Pflichtfächer jedes Semester wenigstens zwei Prüfungstermine anzusetzen und wenigstens einen Monat vorher an der hiefür bestimmten Amtstafel der Universitätsdirektion kundzumachen.
  3. Absatz 3,Der Kandidat hat sich längstens zwei Wochen vor dem Termin anzumelden, zu dem er eine Fachprüfung oder den ersten Teil derselben ablegen will.
  4. Absatz 4,Fachprüfungen, die aus mehreren Teilen bestehen, sind binnen zwei Wochen durchzuführen. Ein schriftlicher oder praktischer Prüfungsteil ist vor dem zugehörigen mündlichen abzuhalten. Sofern schriftliche oder praktische Prüfungsaufgaben als Hausarbeit gestellt werden, hat der Prüfer den Kandidaten hiefür eine angemessene Frist zu setzen; der mündliche Prüfungsteil ist binnen eines Monats ab Einreichung der Arbeit durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Ablegung einer Fachprüfung an einer nicht zum Wirkungsbereich zählenden Universität oder Hochschule ist in beruflich, familiär oder fachlich begründeten Fällen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Rektors zulässig.
  6. Absatz 6,Die Vorschriften über die Öffentlichkeit mündlicher Prüfungen an Universitäten sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12121461

Alte Dokumentnummer

N7198512703L