Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
07.12.1991
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.
Text
Prüfungsordnung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Studienberechtigungsprüfung besteht aus Einzelprüfungen über jedes Fach.
(2)Absatz 2,Abgesehen von individuellen Terminvereinbarungen hat der Rektor jedenfalls für den Aufsatz über ein allgemeines Thema und die Pflichtfächer jedes Semester wenigstens zwei Prüfungstermine anzusetzen und wenigstens einen Monat vorher an der hiefür bestimmten Amtstafel der Universitätsdirektion kundzumachen.
(3)Absatz 3,Der Kandidat hat sich längstens zwei Wochen vor dem Termin anzumelden, zu dem er eine Fachprüfung oder den ersten Teil derselben ablegen will.
(4)Absatz 4,Fachprüfungen, die aus mehreren Teilen bestehen, sind binnen zwei Wochen durchzuführen. Ein schriftlicher oder praktischer Prüfungsteil ist vor dem zugehörigen mündlichen abzuhalten. Sofern schriftliche oder praktische Prüfungsaufgaben als Hausarbeit gestellt werden, hat der Prüfer den Kandidaten hiefür eine angemessene Frist zu setzen; der mündliche Prüfungsteil ist binnen eines Monats ab Einreichung der Arbeit durchzuführen.
(5)Absatz 5,Die Ablegung einer Fachprüfung an einer nicht zum Wirkungsbereich zählenden Universität oder Hochschule ist in beruflich, familiär oder fachlich begründeten Fällen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Rektors zulässig.
(6)Absatz 6,Die Vorschriften über die Öffentlichkeit mündlicher Prüfungen an Universitäten sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Dokumentnummer
NOR12121461
Alte Dokumentnummer
N7198512703L