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§ 15 StudBerG

Fassungen
07.12.1991 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1507.12.199130.09.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

07.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.

Text

Beurteilung und Wiederholung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Jede Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung ist vom Prüfer mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Das Ergebnis einer Prüfung ist dem Kandidaten mitzuteilen und, wenn es negativ ist, zu erläutern. Auf Wunsch ist ihm innerhalb von zwei Monaten auch Einsicht in die korrigierten Prüfungsarbeiten zu gewähren.
  2. Absatz 2,Eine Fachprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat ohne wichtigen Grund die Prüfung vorzeitig abbricht. Als wichtige Gründe gelten Krankheit sowie unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die der Kandidat nicht verschuldet hat.
  3. Absatz 3,Nicht bestandene Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung dürfen zweimal wiederholt werden.
  4. Absatz 4,Die zweite Wiederholung hat vor zwei Prüfern des betreffenden Faches stattzufinden. Können sich die beiden Prüfer über die Beurteilung nicht einigen, so gilt die für den Kandidaten günstigere Beurteilung.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12121462

Alte Dokumentnummer

N7198512704L