Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
07.12.1991
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.
Text
Beurteilung und Wiederholung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Jede Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung ist vom Prüfer mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Das Ergebnis einer Prüfung ist dem Kandidaten mitzuteilen und, wenn es negativ ist, zu erläutern. Auf Wunsch ist ihm innerhalb von zwei Monaten auch Einsicht in die korrigierten Prüfungsarbeiten zu gewähren.
(2)Absatz 2,Eine Fachprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat ohne wichtigen Grund die Prüfung vorzeitig abbricht. Als wichtige Gründe gelten Krankheit sowie unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die der Kandidat nicht verschuldet hat.
(3)Absatz 3,Nicht bestandene Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung dürfen zweimal wiederholt werden.
(4)Absatz 4,Die zweite Wiederholung hat vor zwei Prüfern des betreffenden Faches stattzufinden. Können sich die beiden Prüfer über die Beurteilung nicht einigen, so gilt die für den Kandidaten günstigere Beurteilung.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Dokumentnummer
NOR12121462
Alte Dokumentnummer
N7198512704L