Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
07.12.1991
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.
Text
Verfahrensvorschriften
(1)Absatz eins,Auf das Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen, ausgenommen die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden, doch sind für Amtshandlungen des Rektors und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Verwaltungsabgaben einzuheben.Auf das Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen, ausgenommen die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden, doch sind für Amtshandlungen des Rektors und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Verwaltungsabgaben einzuheben.
(2)Absatz 2,Gegen einen Bescheid des Rektors in Angelegenheiten der Studienberechtigungsprüfung ist innerhalb von zwei Wochen die Berufung an das oberste Kollegialorgan jener Universität (Hochschule) zulässig, an der die betroffene angestrebte Studienrichtung des Bewerbers eingerichtet ist.
(3)Absatz 3,Das Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Sie ist nach den für die Universitäten geltenden Vorschriften auszuüben.
(4)Absatz 4,Die im Zusammenhang mit der Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen anfallenden Verwaltungsgeschäfte sind von der Universitätsdirektion wahrzunehmen.
(5)Absatz 5,Inhalt und Form des Ansuchens um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung, der Prüfungsakten und des Studienberechtigungszeugnisses sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung einheitlich zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Dokumentnummer
NOR12121463
Alte Dokumentnummer
N7198512705L