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§ 16 StudBerG

Fassungen
07.12.1991 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1607.12.199130.09.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

07.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.

Text

Verfahrensvorschriften

  1. Absatz eins,Auf das Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen, ausgenommen die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden, doch sind für Amtshandlungen des Rektors und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Verwaltungsabgaben einzuheben.
  2. Absatz 2,Gegen einen Bescheid des Rektors in Angelegenheiten der Studienberechtigungsprüfung ist innerhalb von zwei Wochen die Berufung an das oberste Kollegialorgan jener Universität (Hochschule) zulässig, an der die betroffene angestrebte Studienrichtung des Bewerbers eingerichtet ist.
  3. Absatz 3,Das Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Sie ist nach den für die Universitäten geltenden Vorschriften auszuüben.
  4. Absatz 4,Die im Zusammenhang mit der Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen anfallenden Verwaltungsgeschäfte sind von der Universitätsdirektion wahrzunehmen.
  5. Absatz 5,Inhalt und Form des Ansuchens um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung, der Prüfungsakten und des Studienberechtigungszeugnisses sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung einheitlich zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12121463

Alte Dokumentnummer

N7198512705L