Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
07.12.1991
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.
Text
Berichtswesen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Hochschulbericht auf die Studienberechtigungsprüfung einzugehen. Er hat hiebei die gemäß Abs. 2 und 4 zur Verfügung stehenden Daten zu verwerten.Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Hochschulbericht auf die Studienberechtigungsprüfung einzugehen. Er hat hiebei die gemäß Absatz 2 und 4 zur Verfügung stehenden Daten zu verwerten.
(2)Absatz 2,Folgende Daten der Bewerber dürfen von der Universität und vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
Daten des Zulassungsverfahrens;
Daten der Studienberechtigungsprüfung und der Studienberechtigung;
(3)Absatz 3,Unbeschadet sonstiger gesetzlich zulässiger Übermittlungen dürfen die im Abs. 2 genannten Daten mit denen der Zentralen Hörerevidenz verknüpft werden. Ferner darf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einer Universitätsdirektion Daten jener Bewerber übermitteln, die bei ihr um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung angesucht haben.Unbeschadet sonstiger gesetzlich zulässiger Übermittlungen dürfen die im Absatz 2, genannten Daten mit denen der Zentralen Hörerevidenz verknüpft werden. Ferner darf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einer Universitätsdirektion Daten jener Bewerber übermitteln, die bei ihr um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung angesucht haben.
(4)Absatz 4,Anläßlich des Ansuchens um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung sind beim Bewerber statistische Erhebungen zulässig über
Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft;
Familienstand, Kinderzahl und Geschwisterzahl;
Vorbildung sowie Studien- und Berufsziel;
Beruf und Stellung im Beruf;
Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;
bisherige Studien (Studienart, Zahl der Semester) und abgelegte Prüfungen;
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Dokumentnummer
NOR12121465
Alte Dokumentnummer
N7198512707L