Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.05.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.
Text
Zulassungsvoraussetzungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Studienberechtigungsprüfung ist auf seinen schriftlichen Antrag hin zuzulassen, wer
ein bestimmtes ordentliches Universitäts- oder Hochschulstudium durchführen will, das die Reifeprüfung zur Voraussetzung hat,
das 22. Lebensjahr vollendet hat,
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte (erste) Studienrichtung nachweist und
nicht bereits erfolglos versucht hat, die Studienberechtigungsprüfung für die angestrebte Studienrichtung abzulegen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 2 sind Bewerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, zuzulassen, wenn sie eine Lehrabschlußprüfung gemäß Berufsausbildungsgesetz, eine österreichische berufsbildende mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige in- oder ausländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, danach einen weiteren Bildungsgang absolviert und dabei insgesamt eine mindestens vierjährige Ausbildungsdauer erreicht haben.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, sind Bewerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, zuzulassen, wenn sie eine Lehrabschlußprüfung gemäß Berufsausbildungsgesetz, eine österreichische berufsbildende mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige in- oder ausländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, danach einen weiteren Bildungsgang absolviert und dabei insgesamt eine mindestens vierjährige Ausbildungsdauer erreicht haben.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 Z 3 sind Bewerber, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zuzulassen, wenn sieAbweichend von Absatz eins, Ziffer 3, sind Bewerber, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zuzulassen, wenn sie
einer Personengruppe angehören, deren Reifezeugnisse als in Österreich ausgestellt gelten (§ 7 Abs. 1 lit. b AHStG);einer Personengruppe angehören, deren Reifezeugnisse als in Österreich ausgestellt gelten (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, AHStG);
ein ausschließlich an Hochschulen künstlerischer Richtung eingerichtetes Studium anstreben;
die deutsche Sprache in jenem Ausmaß beherrschen, das von einem Ausländer für die Aufnahme als ordentlicher Hörer verlangt wird.
Schlagworte
Universitätsstudium
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Dokumentnummer
NOR12125494
Alte Dokumentnummer
N7199439774J