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§ 4 StudBerG

Fassungen
13.07.1985 bis 30.09.2010 — BGBl. Nr. 292/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 413.07.198530.09.2010 BGBl. Nr. 292/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.07.1985BGBl. Nr. 292/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.

Text

Prüfungsanforderungen und -methoden

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Mit dem Aufsatz über ein allgemeines Thema hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei Themen zur Wahl zu stellen; dem Kandidaten ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen. Die Arbeitszeit für jedes Thema beträgt vier Stunden.
  2. Absatz 2,Die Anforderungen in den Pflichtfächern sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der zuständigen Universitäts- und Hochschulorgane, tunlichst für Gruppen von Studienrichtungen mit ähnlichen fachlichen Voraussetzungen, durch Verordnung näher zu bestimmen. Hiebei ist auf jene Kenntnisse und Fertigkeiten abzustellen, die in den Prüfungsfächern der Studienrichtung, insbesondere in den Lehrveranstaltungen für Studienanfänger, vorausgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Für jedes Pflichtfach ist unter Berücksichtigung seiner Eigenart durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (Absatz 2,) zu bestimmen, ob es schriftlich, mündlich oder mittels praktischer Aufgabenstellung oder durch Kombination von zwei der genannten Methoden geprüft wird.
  4. Absatz 4,Anforderungen und Prüfungsmethode in einem Wahlfach sind vom Prüfer nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Prüfungsmethode ist Absatz 3, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die zweite Wiederholung einer nur schriftlichen oder praktischen Pflicht- oder Wahlfachprüfung ist auf Antrag des Kandidaten jedenfalls auch mündlich durchzuführen. Der Antrag ist vor dem Antreten zur zweiten Wiederholung zu stellen.

Schlagworte

Prüfungsmethode, Universitätsorgan, Pflichtfachprüfung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12121451

Alte Dokumentnummer

N7198512693L