Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.
Text
Prüfungsanforderungen und -methoden
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Mit dem Aufsatz über ein allgemeines Thema hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei Themen zur Wahl zu stellen; dem Kandidaten ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen. Die Arbeitszeit für jedes Thema beträgt vier Stunden.
(2)Absatz 2,Die Anforderungen in den Pflichtfächern sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der zuständigen Universitäts- und Hochschulorgane, tunlichst für Gruppen von Studienrichtungen mit ähnlichen fachlichen Voraussetzungen, durch Verordnung näher zu bestimmen. Hiebei ist auf jene Kenntnisse und Fertigkeiten abzustellen, die in den Prüfungsfächern der Studienrichtung, insbesondere in den Lehrveranstaltungen für Studienanfänger, vorausgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Für jedes Pflichtfach ist unter Berücksichtigung seiner Eigenart durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (Abs. 2) zu bestimmen, ob es schriftlich, mündlich oder mittels praktischer Aufgabenstellung oder durch Kombination von zwei der genannten Methoden geprüft wird.Für jedes Pflichtfach ist unter Berücksichtigung seiner Eigenart durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (Absatz 2,) zu bestimmen, ob es schriftlich, mündlich oder mittels praktischer Aufgabenstellung oder durch Kombination von zwei der genannten Methoden geprüft wird.
(4)Absatz 4,Anforderungen und Prüfungsmethode in einem Wahlfach sind vom Prüfer nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Prüfungsmethode ist Abs. 3 anzuwenden.Anforderungen und Prüfungsmethode in einem Wahlfach sind vom Prüfer nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Prüfungsmethode ist Absatz 3, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die zweite Wiederholung einer nur schriftlichen oder praktischen Pflicht- oder Wahlfachprüfung ist auf Antrag des Kandidaten jedenfalls auch mündlich durchzuführen. Der Antrag ist vor dem Antreten zur zweiten Wiederholung zu stellen.
Schlagworte
Prüfungsmethode, Universitätsorgan, Pflichtfachprüfung
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Dokumentnummer
NOR12121451
Alte Dokumentnummer
N7198512693L