Rechtstracker.at

§ 5 StudBerG

Fassungen
07.12.1991 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 507.12.199130.09.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

07.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.

Text

Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulkurses oder Hochschullehrganges, welcher zur Vorbereitung auf eine oder mehrere Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung durchgeführt wurde, gilt als erfolgreiche Ablegung der betreffenden Fachprüfung(en).
  2. Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluß einer Universitäts- oder Hochschullehrveranstaltung, die den Stoff einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung vermittelt, gilt als erfolgreiche Ablegung der betreffenden Fachprüfung. Die Feststellung solcher Lehrveranstaltungen obliegt bei Pflichtfächern der zuständigen Studienkommission, bei Wahlfächern dem Prüfer.
  3. Absatz 3,Eine Universitäts-Sprachprüfung der ersten Leistungsstufe ist als Fachprüfung über eine lebende Fremdsprache anzuerkennen. Andere in- oder ausländische Nachweise über die Beherrschung von Fremdsprachen sind nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung anzuerkennen; der Vorsitzende der zuständigen Studienkommission ist zu hören.
  4. Absatz 4,Erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sowie Externistenprüfungen sind als Fachprüfungen oder Teile von Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung anzuerkennen, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen.
  5. Absatz 5,Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern) anzuerkennen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann einen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung von zumindest zwei fachlich in Betracht kommenden Kommissionen als einen Lehrgang gemäß Absatz eins, gleichwertig anerkennen, sofern die Voraussetzungen von Paragraph 40 a, Absatz 2, AHStG erfüllt sind. Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
  6. Absatz 6,Für die erste Studienberechtigungsprüfung eines Kandidaten dürfen höchstens vier Fächer gemäß Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 4 und 5 anerkannt werden.

Schlagworte

Universitätslehrveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12121452

Alte Dokumentnummer

N7198512694L