Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
07.12.1991
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.
Text
Studienberechtigung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Mit der erfolgreichen Ablegung aller Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung erwirbt der Kandidat die Studienberechtigung für das angestrebte Studium. Die Studienberechtigung ist zugleich auch für jene Studienrichtungen zuzuerkennen, für welche mehr als ein Pflichtfach vorgeschrieben ist und für die im Erweiterungsfall gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 keine ergänzenden Prüfungen erforderlich wären. Ausgenommen bleibt eine Studienrichtung, für die der Kandidat die Studienberechtigungsprüfung nicht bestanden hat.Mit der erfolgreichen Ablegung aller Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung erwirbt der Kandidat die Studienberechtigung für das angestrebte Studium. Die Studienberechtigung ist zugleich auch für jene Studienrichtungen zuzuerkennen, für welche mehr als ein Pflichtfach vorgeschrieben ist und für die im Erweiterungsfall gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, keine ergänzenden Prüfungen erforderlich wären. Ausgenommen bleibt eine Studienrichtung, für die der Kandidat die Studienberechtigungsprüfung nicht bestanden hat.
(2)Absatz 2,Die bestandene Studienberechtigungsprüfung und die erworbene Studienberechtigung sind im Studienberechtigungszeugnis zu beurkunden. Die Studienberechtigung gilt für jede Universität (Hochschule), an der die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist.
(3)Absatz 3,Der allfällige Nachweis besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten oder einer künstlerischen Begabung (Aufnahmsprüfung) ist nach Maßgabe der für das angestrebte Studium geltenden besonderen Studienvorschriften zusätzlich zur Studienberechtigungsprüfung zu erbringen, sofern er nicht in dieser enthalten war.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Dokumentnummer
NOR12121453
Alte Dokumentnummer
N7198512695L