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§ 8 StudBerG

Fassungen
13.07.1985 bis 30.09.2010 — BGBl. Nr. 292/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 813.07.198530.09.2010 BGBl. Nr. 292/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

13.07.1985BGBl. Nr. 292/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.

Text

Organe und Wirkungsbereich

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen ist an den Universitäten unter der Leitung des Rektors und unter Mitwirkung des Referenten, der Kommission und der Prüfer für die an der Universität eingerichteten Studienrichtungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Wegen der geringen Zahl von Bewerbern oder aus Gründen einer sparsamen Verwaltung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag oder nach Anhörung der obersten Kollegialorgane der betroffenen Universitäten durch Verordnung festlegen, daß die studienrichtungsbezogene Studienberechtigung
    1. Ziffer eins
      für die an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichteten Studienrichtungen an der Universität Wien;
    2. Ziffer 2
      für die an der Universität für Bodenkultur Wien eingerichteten Studienrichtungen an der Technischen Universität Wien;
    3. Ziffer 3
      für die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten Studienrichtungen an der Technischen Universität Graz
    zu erlangen ist.
  3. Absatz 3,Für jene Studienrichtungen an Hochschulen, welche die Reifeprüfung einer höheren Schule voraussetzen, ist durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe der örtlichen und fachlichen Nähe festzustellen, an welcher Universität die studienrichtungsbezogene Studienberechtigung zu erlangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12121455

Alte Dokumentnummer

N7198512697L