Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.
Text
Organe und Wirkungsbereich
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen ist an den Universitäten unter der Leitung des Rektors und unter Mitwirkung des Referenten, der Kommission und der Prüfer für die an der Universität eingerichteten Studienrichtungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Wegen der geringen Zahl von Bewerbern oder aus Gründen einer sparsamen Verwaltung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag oder nach Anhörung der obersten Kollegialorgane der betroffenen Universitäten durch Verordnung festlegen, daß die studienrichtungsbezogene Studienberechtigung
für die an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichteten Studienrichtungen an der Universität Wien;
für die an der Universität für Bodenkultur Wien eingerichteten Studienrichtungen an der Technischen Universität Wien;
für die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten Studienrichtungen an der Technischen Universität Graz
zu erlangen ist.
(3)Absatz 3,Für jene Studienrichtungen an Hochschulen, welche die Reifeprüfung einer höheren Schule voraussetzen, ist durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe der örtlichen und fachlichen Nähe festzustellen, an welcher Universität die studienrichtungsbezogene Studienberechtigung zu erlangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Dokumentnummer
NOR12121455
Alte Dokumentnummer
N7198512697L