Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verleihung eines Ehrenringes durch den Bundespräsidenten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Anträge auf Verleihung des Ehrenringes sind beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einzubringen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat ein Gutachten der zuständigen akademischen Behörde darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. e des zitierten Bundesgesetzes gegeben sind.Anträge auf Verleihung des Ehrenringes sind beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einzubringen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat ein Gutachten der zuständigen akademischen Behörde darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, des zitierten Bundesgesetzes gegeben sind.
(2)Absatz 2,Die Abgabe des Gutachtens ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches.
(3)Absatz 3,Die Kosten des Ehrenringes hat der Antragsteller zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12121356
Alte Dokumentnummer
N7198510488Y